Das Kaufanbot ist die verbindliche Kauferklärung des Interessenten
Was dabei zu beachten ist lesen Sie hier:
Mit dem Kaufanbot erklärt der Interessent seine Kaufabsicht. Das Kaufanbot ist noch kein Kaufvertrag, jedoch ist es eine verbindliche Zusage des Kaufinteressenten. Nimmt der Verkäufer das Anbot an, so entsteht ein Kaufvertrag. Der Kaufvertrag würde mündlich bereits seine Gültigkeit haben, jedoch empfehlen wir hier zwecks Beweisbarkeit, einen schriftlichen Kaufvertrag mit Hilfe eines Rechtanwalters oder Notars zu erstellen.
Was muß ein Kaufanbot enthalten?
1) Der Kaufpreis
Achten Sie hier darauf, daß nicht nur der Kaufpreis enthalten ist, sondern auch geregelt wird wer welche Kosten wie zB die Maklerprovision, die Kaufvertragserrichtung und die Kosten der grundbürgerlichen Abwicklung geregelt werden.In der Regel übernimmt der Käufer die Kosten der Kaufvertragserrichtung.
2) Die Kaufparteien
Wer ist der Verkäufer und wer ist der Käufer des Objektes.
3) Das Kaufobjekt / der Kaufgegenstand
Die Art des Objekts sowie die Adresse und Grundbuchdaten. Die Beschreibung und evtl. ergänzende Gegenstände wie zB Möbel werden hier angeführt.
4) Die Lastenfreiheit
Diese muss vom Verkäufer gewährleistet werden. Dieser stellt sicher, daß keine Hypothek auf dem Verkaufsgegenstand lastet, sowie dieser nicht vermietet oder mit einem Wohnrecht belastet ist. Das ist keine Pflicht, denn ein Käufer kann zB auch ein Wohnbaudarlehen übernehmen wenn dies mit der Bank geregelt wird.
5) Ablauf des Verkaufes
Man kann den Ablauf des Verkaufes regeln, zB wann wird der Kaufvertrag unterzeichnet, wann erfolgt die Übergabe etc.
6) Die zeitliche Befristung des Anbotes
Als Käufer ist es ratsam das Anbot zeitlich zu befristen. Der Verkäufer könnte es sich sonst lange auf Evidenz halten bis ein besserers Anbot kommt. Jedoch sollte es auch nicht zu kurz sein. Nimmt der Verkäufer das Anbot nicht innerhalb der angegebenen Zeit an, so kann der Käufer von dem Anbot ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
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